In Deutschland müssen zukünftig rund 15.000 Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsperformance im Lagebericht offenlegen. Und zwar mit eindeutigen, ambitionierten und vergleichbaren Kriterien zu nachhaltigen Umsatzanteilen, Investitionen und Betriebsausgaben. Die Ergebnisse werden für Hausbanken, Investoren und Geschäftspartner entscheidungsrelevant. Sie liefern wichtige Impulse für die Gestaltung von Geschäftsstrategien und Steuerungssystemen.
Erste Anwendungsbeispiele der EU-Taxonomie zeigen, dass eine frühzeitige Vorbereitung zur Übersetzung der komplexen Berichts-Anforderungen auf die eigene Unternehmenslandschaft empfehlenswert ist. Wir helfen Ihnen, einen praktikablen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Taxonomie-Anwendung zu finden, frühzeitig Informationslücken zu identifizieren und Ihren Reporting-Prozess zu etablieren. Gemeinsam diskutieren und gestalten wir die strategischen Implikationen der Ergebnisse.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die bisherige Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach der Non Financial Reporting Directive (NFRD) der EU reformiert. Dabei soll auch eine Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte als Teil der Rechnungslegung eingeführt werden. Befragungen hatten ergeben, dass die Berichte sehr uneinheitlich ausfallen und nicht die Informationen enthalten, die Kunden und Investoren benötigen. Bisher haben nur große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen nach der NFRD (in Deutschland das sogenannte „CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz“ CSR-RUG) berichtet. Künftig erweitert sich dieser Kreis auf alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. einem Umsatz > 40 Mio. EUR.
Die EU-Sustainable-Finance-Taxonomie (EU-Taxonomie) definiert Nachhaltigkeits-Anforderungen an Wirtschaftstätigkeiten als Grundlage für Investments. Sie ist an die Nachhaltigkeitsberichtspflicht geknüpft und wird zusammen berichtet. Beide dienen dem EU Action Plan on Financing Sustainable Growth, durch den Kapitalströme in nachhaltige ökonomische Aktivitäten gelenkt werden. Mit eindeutigen, ambitionierten und vergleichbaren Klassifizierungskriterien soll Sicherheit für Investoren geschaffen und Greenwashing vermieden werden. Die EU sieht darin ein wesentliches Element für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft.
Mit der erweiterten Non Financial Reporting Directive (NFRD) zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) steigt die Zahl taxonomie-berichtspflichtiger Unternehmen in Deutschland sprunghaft von jetzt 600 auf dann rund 15.000 an: Dann sind Unternehmen bereits ab 250 Mitarbeitern mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. einem Umsatz > 40 Mio. EUR offenlegungspflichtig, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind. Ursprünglich war die neue Berichtspflicht ab Januar 2024 (über das Berichtsjahr 2023) geplant. Aktuell ist in der EU eine Fristverschiebung im Gespräch. Unabhängig vom Zeitpunkt ist es gerade für die Erstberichtenden wichtig, den zeitlichen Vorlauf bis zum Inkrafttreten für ihre Vorbereitung auf die komplexen Berichtsanforderungen zu nutzen – sowohl operativ als auch strategisch.
Heute berichtspflichtige Unternehmen im Geltungsbereich der NFRD – in Deutschland das sogenannte „CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz“ (CSR-RUG) – müssen die EU-Taxonomie bereits anwenden. Dies sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. einem Umsatz > 40 Mio. EUR und mehr als 500 Mitarbeitern. Für Finanzinstitute gelten außerdem Taxonomie-Berichtspflichten im Hinblick auf ihre Finanzprodukte im Rahmen der EU-Offenlegungs-Verordnung.
In Unternehmen werden Nachhaltigkeitsberichterstattung und Finanzberichterstattung erstmals zwingend im externen Reporting verknüpft. Darin sind die Taxonomie-Anforderungen eine Art „Nachhaltigkeits-Barometer“ von Unternehmen als Teil ihrer nichfinanziellen Offenlegung: Sie zeigen ungeschönt, wieviel Umsatz ein Unternehmen mit nachhaltigen Produkten oder Dienstleistungen macht und welche Ambitionen bestehen, diesen Anteil zukünftig durch Investitionen in nachhaltige Innovationen zu erhöhen.
Das Ergebnis ist nicht nur eine prüfungsrelevante Compliance-Anforderung, sondern bestimmt maßgeblich die Entwicklung strategischer Transformationspfade eines Unternehmens. Hierin liegen die Chancen: Da Banken ebenfalls berichtspflichtig sind, haben sie verstärkt Interesse, in nachhaltige Veränderung zu investieren. Die Kommunikation mit dem Finanzmarkt bestimmt den Zugang zu neuem Kapital. Es ist ferner damit zu rechnen, dass Geschäftspartner bei Auftragsvergaben sowie Investoren, Konsumenten und Mitarbeiter eine gute Taxonomie-Performance als Indikator für nachhaltiges Wirtschaften honorieren werden.
Die EU-Taxonomie umfasst die sechs Umweltziele: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wassernutzung, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung und Schutz von Ökosystemen. Als taxonomiekonform gilt eine Wirtschaftstätigkeit, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele leistet, gleichzeitig kein anderes Ziel erheblich beeinträchtigt und soziale Mindeststandards einhält (siehe Abbildung).
Über das Berichtsjahr 2021 sind von den großen kapitalmarktorientierten Unternehmen Angaben zu ihren „ökologisch nachhaltigen“ Anteilen der Umsatzerlöse, Investitionen (Capex) und Betriebsaufwendungen (Opex) für die zwei Klimaziele zu machen. In Zukunft müssen auch die Screening Kriterien zu den weiteren vier Umweltzielen angewendet werden, so dass in den Folgejahren ab 2023 (über die Berichtsperiode ab 2022) zu allen Zielen zu berichten ist. Desweiteren ist eine Sozial-Taxonomie bereits in Arbeit. Die Inhalte und Anforderungen sind mit Technischen Screening-Kriterien konkretisiert und werden ständig weiterentwickelt. Mit verschärften Berichtsanforderungen ist in den Folgejahren nach Einführung zu rechnen.
Abhängig von der anstehenden Entscheidung der EU zum Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden Unternehmen innerhalb der nächsten drei Berichtsjahre bereits ab einer Größenordnung von 250 Mitarbeitern mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. einem Umsatz > 40 Mio. EUR verpflichtend einen Nachhaltigkeitsbericht (nach der neuen CSRD, zusammen mit den Angaben zur Taxonomie) erstellen müssen, der festen Vorgaben entspricht und einer Wirtschaftsprüfung standhält. Das stellt Erstberichtende gleich zweifach vor neue Herausforderungen.
Bis zur Wirksamkeit der gesetzlichen Pflicht ist eine Vorbereitung
sinnvoll, um alle erforderlichen Unternehmens-Bereiche zu sensibilisieren,
Prozesse aufzubauen, Daten zu sammeln und Lücken zu identifizieren. Auch wenn die später gültigen Berichtsanforderungen der EU noch nicht ganz vorliegen, sollte bereits jetzt mit der freiwilligen
Berichterstattung nach bislang gültigen Standards begonnen werden, um erste
Erfahrungen zu sammeln, Empfänger zu bedienen und Prozesse zu etablieren.
Die Offenlegungspflicht ist auch eine Chance, bisher nicht kommunizierte Nachhaltigkeitsleistungen zu identifizieren, Ambitionen zu klären, und beides gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, Banken und Mitarbeitern bekannt zu machen. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Bericht, der in Zukunft in Form eines separaten Abschnittes im Lagebericht integriert werden muss, können die gesammelten Informationen vielfältig in der internen und externen Kommunikation eingesetzt werden. Transparenz über Nachhaltigkeitsambitionen und -erfolge entspricht den Markterfordernissen und ist zum Wettbewerbsfaktor geworden. Sie wird in Zukunft ein wesentliches Element im Strategieprozess sein.
Grobkonzept (Vorstudie) & Projektplanung
Schulung beteiligter Bereiche & Multiplikatoren
Wesentlichkeitsanalyse mit Stakeholder-Integration
Identifikation reportingfähiger Aspekte und Daten
Strategie- und Risikoanalyse
Kommunikationskonzept
Identifikation Taxonomie-relevanter Wirtschaftstätigkeiten
Gap-Analyse & Planung der Konformitätsprüfung
Analyse und Beurteilung der Taxonomie-Konformität
Prüfungsfähige Dokumentation von Vorgehen und Nachweisen
Automatisierung & Integration: Analyse Systeme und Prozesse
Strategie: Ableitung und Diskussion strategischer Implikationen
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